PurVia Shop

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der PurVia AG, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 5 Eigentumsvorbehalt
§ 6 Gewährleistung
§ 7 Lieferantenregress
§ 8 Sonstige Haftung
§ 9 Verjährung
§ 10 Datenschutz
§ 11 Widerruf
§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
§ 13 Salvatorische Klausel

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

1.) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die mit der PurVia AG geschlossen werden, unabhängig ob der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB) oder ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Käufer als Rahmenvereinbarung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2.) Für Verträge mit der PurVia AG gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen, andere Bestimmungen werden nicht Vertragsbestandteil. Andere, als die hierin enthaltenen Regelungen werden nur mit unserer ausdrücklichen Anerkennung wirksam. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, unabhängig davon, ob die PurVia AG eine Lieferung an einen Vertragspartner in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführt.

3.) Mündliche Nebenabreden oder individuelle Vereinbarungen zwischen der PurVia AG und ihrem Vertragspartner sind zu ihrer Wirksamkeit von der PurVia AG schriftlich zu bestätigen oder einzelvertraglich zu regeln.

4.) Die PurVia AG verkauft Autogasanlagen und sonstiges Automobilzubehör, ein Einbau der verkauften Gegenstände erfolgt nicht. Bei den Autogasanlagen und dem sonstigen Automobilzubehör handelt es sich um fahrzeugspezifische Gasanlagen, die für ein bestimmtes, näher zu bezeichnendes Fahrzeug und ./. oder bestimmte Motorentypen getestet und geprüft wurden.

5.) Soweit die geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Geschäftsbedingungen nicht verändert oder ausgeschlossen wurden, gelten diese.

§ 2 Vertragsschluss

1.) Die Angebote der PurVia AG sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die PurVia AG dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen o.ä.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen hat, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der PurVia AG. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

2.) Die Bestellung von Autogasanlagen und sonstigem Zubehör durch die Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Die PurVia AG ist berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Erfolgt die Annahme nach Ablauf der Frist gilt der Vertrag als geschlossen, sofern der Käufer nicht schriftlich mitteilt, dass er sich nach Ablauf der Frist nicht mehr an sein Angebot gebunden sieht. Diese Erklärung hat unverzüglich zu erfolgen.

3.) Die Vertragsannahme durch die PurVia AG kann entweder schriftlich (auch in elektronischer Form) erfolgen oder durch Auslieferung der Autogasanlage an den Käufer erklärt werden. Technische oder optische Änderungen bleiben vorbehalten und begründen keine Abweichung von der Bestellung.

4.) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. bei Bestellung durch den Käufer angegeben. Die Lieferfrist beträgt ca. sechs Wochen. Die Lieferfrist beginnt unter der Voraussetzung, dass alle technischen Fragen geklärt sind. Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die nicht von der PurVia AG zu vertreten sind, so ist die PurVia AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Käufer steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grund nicht zu. Gleiches gilt, wenn auf Grund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert wird oder unmöglich wird und die PurVia AG dies nicht zu vertreten hat. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko der PurVia AG zuzurechnen sind. Der Käufer wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet, eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so sind wir und der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen werden unverzüglich erstattet.

5.) Die PurVia AG gerät in Verzug, wenn die Lieferfrist überschritten ist und der Käufer die Lieferung angemahnt hat. Setzt uns der Käufer nach unserem Verzug eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertragswesentlicher oder von Kardinalpflichten beruhte. In diesem Fall beträgt die Schadenspauschale für jeden vollendeten Kalendermonat 0,5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Autogasanlagen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Autogasanlagen. Der PurVia AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.) Fixgeschäfte sind grundsätzlich ausgeschlossen.

7.) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

8.) Ersatzlieferungen sind zulässig, wenn ein bestimmter Artikel nicht lieferbar ist. Die PurVia AG sendet dann eine qualitativ und preislich gleichwertige Ware als Ersatz zu.

9.) Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht der Käufer erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese nicht zuzumuten sind.

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1.) Die Lieferung der Kaufsache erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird der Vertragsgegenstand an einen bestimmten Ort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die PurVia AG berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.

2.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Vertragsgegenstandes an den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist.

3.) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen Gründen, die vom Käufer zu vertreten sind, ist die PurVia AG berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen, einschließlich Mehrkosten ( z.B. Lagerkosten). Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises des Vertragsgegenstandes für jeden vollen Kalendermonat berechnet, insgesamt höchstens 5 % des Lieferwertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. in Ermangelung einer solchen, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Vertragsgegenstandes. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt. Die Pauschale ist auf weitergehende Schadensersatzzahlungen anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass der PurVia AG überhaupt kein Schaden oder nur ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist. Auch in diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.



§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1.) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Kosten für Verpackung und Versand. Die Preise verstehen sich ab Lager der PurVia AG.

2.) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager der PurVia AG, ebenso sind die Kosten einer ggf. Transportversicherung vom Käufer zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, diese gehen in das Eigentum des Käufers über.

3.) Das Recht der angemessenen Preisänderung bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

4.) Wir liefern gegen Vorkasse und Nachnahme. Vorauszahlungen oder Aufträge zur Abbuchung von Kreditkarten werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.

5.) Sofern es abweichend von unseren üblichen Zahlungsbedingungen ausnahmsweise eine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Lieferung gegen Rechnung gibt, und in unserer Auftragsbestätigung oder in sonstiger Weise kein Zahlungsziel eingeräumt ist, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) unmittelbar nach Erhalt der gelieferten Ware zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die PurVia AG berechtigt, Verzugszinsen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu fordern. Der Käufer ist berechtigt, das Fehlen eines Schadens oder einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitere Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.

6.) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1.) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Autogasanlagen und den sonstigen Waren vor. Vor vollständiger Bezahlung dürfen die Autogasanlagen und sonstigen Waren nicht an Dritte verpfändet werden, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die PurVia AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der PurVia AG gehörenden Autogasanlagen und sonstigen Waren erfolgt.

2.) Die Verarbeitung, insbesondere der Verbau, oder Umbildung der gelieferten Autogasanlage und sonstiger Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Autogasanlage oder sonstige Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

3.) Wird der Liefergegenstandmit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der PurVia AG abteilig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

4.) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Autogasanlagen und sonstigen Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, insbesondere einzubauen. Die aus einem Weiterverkauf oder Einbau der Autogasanlagen entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer bereits jetzt zur Sicherheit an die PurVia AG ab. Die Abtretung wird angenommen. Die in Ziffer 1 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der Abtretung. Wir verpflichten uns die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat und kein sonstiger Mangel an seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet die notwendigen Unterlagen, die zum Forderungseinzug notwendig sind, unverzüglich der PurVia AG auszuhändigen.

§ 6 Gewährleistung

1.) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

2.) Grundlage der Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Autogasanlage getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Autogasanlage gelten unsere Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Autogasanlage ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernimmt die PurVia AG nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt.

3.) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Autogasanlage frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist die Autogasanlage in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der gegebenen Produktbeschreibung (auch andere Hersteller) erwarten kann. Dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Autogasanlage) überlassen wurde. Gewichts-, Maßangaben und technische Angaben in Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, unverbindlich und sind insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften.

4.) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§§ 377,381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist die PurVia AG unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) hat der Käufer innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Die Anzeigen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels jeweils schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist die Haftung für den angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5.) Soweit ein Mangel ausschließlich oder weit überwiegend durch den Käufer oder einen Dritten verursacht wurde, bestehen keine Mängelansprüche. Dies ist insbesondere anzunehmen bei Mangelhaftigkeit oder Ungeeignetheit der vom Käufer für die Ausführung erteilten Anweisung, wenn der Mangel für die PurVia AG nicht erkennbar war oder der Käufer die von uns geäußerten Bedenken zurückweist, und bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, mangelhafter Einbauarbeiten, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen - jeweils vom Käufer oder Dritten verursacht. Der Einbau der Autogasanlagen durch nicht ordnungsgemäß auf Autogasanlagen oder sonstige Waren der PurVia AG geschulte Käufer bzw. deren Mitarbeiter stellt eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung dar. Hat der auf Autogasanlagen oder sonstige Waren der PurVia AG geschulte Käufer bzw. der TÜV die GSP (Gasdichtheitseinbau) und GAP (Gasanlageneinbau) Prüfung am Fahrzeug vorgenommen, ist davon auszugehen, dass ein Mangel an der von der PurVia AG gelieferten Autogasanlage nicht vorhanden war.

6.) Ist die gelieferte Autogasanlage mangelhaft, kann die PurVia AG wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Autogasanlage (Ersatzlieferung) vorgenommen wird. Das Recht der PurVia AG, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.) Der Käufer hat der PurVia AG die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Autogasanlage zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Autogasanlage nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Nur in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, soweit möglich, den Mangel der defekten Autogasanlage selbst zu beseitigen und von der PurVia AG die hierzu objektiven erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die PurVia AG unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die PurVia AG berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

8.) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts oder der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Autogasanlage.

9.) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergebliche Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 dieser Geschäftsbedingungen, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

10.) Der Verkauf gebrauchter Gegenstände unter Kaufleuten im Sinne des Gesetzes erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.

§ 7 Lieferantenregress

1.) In Fällen, in denen - auch für den Käufer - kein Verbrauchsgüterkauf in der Lieferkette vorliegt, finden die Vorschriften der §§ 474 bis 479 BGB keine Anwendung. Wurde die von der PurVia AG an den Käufer gelieferte Autogasanlage an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu § 6 folgende Regelungen und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

2.) Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag (§§ 478 Abs. 3, 476 BGB), gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.

3.) Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß § 6 Ziffer 7 gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann von der PurVia AG die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Abnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Käufers - im Einzelfall schuldet. Ein Wahlrecht der PurVia AG besteht nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten. Eine Abtretung an Erfüllung Statt ist unwirksam. Das Recht der PurVia AG, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

4.) Ersatz nach § 478 BGB kann der Käufer nur dann verlangen, wenn er für die Entstehung der Aufwendungen einen Nachweis erbracht hat. Im Übrigen wird Aufwendungsersatz nur bis zur Höhe der mit der verhältnismäßigen Art der Nacherfüllung verbundenen Kosten geleistet. Der Aufwendungsersatz ist grundsätzlich auf maximal 30% des Netto der jeweils mangelhaften Autogasanlage beschränkt. Ein etwaiger Verschuldensbeitrag des Käufers ist bei der Bestimmung der erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß § 478 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Es wird kein Ersatz für Aufwendungen geleistet, die sich auf einer nachträglichen Verbringung der Autogasanlage an einen anderen Ort berufen. Rückgriffsansprüche bestehen zudem nur insoweit, als der Käufer mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ersatzansprüche aus dem Erwerb der zur Nachlieferung erforderlichen Autogasanlagen von Dritten oder aus der Einschaltung Dritter zur Durchführung der Nachbesserung kann der Käufer nur dann gegen die PurVia AG geltend machen, wenn er zuvor für die Nacherfüllung eine angemessene Frist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.

5.) Wurde mit dem Käufer individualvertraglich ein gleichwertiger Ausgleich i.S.v. § 478 Abs. 4 BGB vereinbart, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hatte, ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

1.) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die PurVia AG bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2.) Auf weitergehenden Schadensersatz, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers, haftet die PurVia AG - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften haftet die PurVia AG auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Autogasanlage übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.) Soweit die Haftung der PurVia AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der PurVia AG.

4.) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die PurVia AG die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht wird ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

1.) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2.) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht -mangels Verjährung- noch gegen den Käufer geltend machen kann.

3.) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch im Lieferantenregress gem. § 7. Unberührt bleibt hier die gesetzliche Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzansprüche (§§ 478 Abs. 2,  479 Abs. 1, Abs. 3 BGB) sowie die gesetzliche Verjährungshemmung (§§ 479 Abs. 2, Abs. 3 BGB). In allen Fällen unberührt bleiben auch die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB).

4.) Soweit dem Käufer gem. § 8 wegen oder infolge eines Mangels vertraglich Schadensersatz geschuldet wird, gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts. Diese Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Datenschutz

Die Datenschutzpraxis der PurVia AG steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Gemäß §§ 33,28 BDSG wird darauf hingewiesen, dass sämtliche kundenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung gespeichert werden. Die Kundendaten werden nicht weitergegeben.

§ 11 Widerrufsbelehrung

Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen, ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen - oder falls dem Käufer die Ware vor Ablauf der Frist überlassen wurde - durch die Rücksendung der Ware. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Käufer. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an:

PurVia AG, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Wenn die Leistung der PurVia AG teilweise nicht oder in verschlechtertem Zustand zurückgewährt wird, ist insoweit der PurVia AG Wertersatz zu leisten. Bei Verträgen zwischen Kaufleuten sind paketversandfähige Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers zurückzusenden. Nicht paketfähige Waren müssen im Auftrag und auf Kosten und Gefahr des Käufers bei diesem abgeholt werden. Bei Verbraucherverträgen sind die Waren bis zu einem Warenwert von € 40,00 auf Kosten des Käufers zurückzusenden. Bei einem höheren Warenwert trägt die PurVia AG die Kosten für die Rücksendung. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Käufer mit der Absendung der Widerrufserklärung oder der Ware, für die PurVia AG mit deren Empfang.

Der Widerruf bleibt ausgeschlossen, sofern eine Autogasanlage oder andere Waren auf besonderen Wunsch nach Kundenspezifikation angefertigt wurden.

§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

1.) Erfüllungsort ist Hamburg.

2.) Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der PurVia AG und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Rechtsordnungen, insbesondere UN- Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkung des Eigentumsvorbehalts gem. § 5 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Autogasanlage, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

3.) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlich Hamburg Gerichtsstand. Die PurVia AG ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

§ 13 Salvatorische Klausel

1.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten Lücken enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmungen als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben. Gleiches gilt bei Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im gan¬zen und bei Regelungslücken.

2.) Die Überschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit. Sie haben keine Auswirkungen auf die Auslegung dieser Vereinbarung.